Betreibung: Nichtbekanntgabe an Dritte beantragen / Nichtgewährung Einsichtsrecht

Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen


Beschreibung

Das Betreibungsamt gibt Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat.
Sofern die Gläubigerin / der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde, dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht
Die Kosten für die Bearbeitung des gesamten Gesuchs werden sowohl im Erfolgs- wie auch im Misserfolgsfall erhoben.

Erforderliche Dokumente

Formular mit Betreibungsnummer und Kriterien gemäss SchKG

Kosten

Prozess verlangt Kostenvorschuss von CHF 40.–

Bearbeitungszeit

mind. 30 Tage

Gesetzliche Grundlagen

Kontakt

Zivilrechtsverwaltung
Betreibungs- und Konkursamt

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